Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 182 Mitwirkende Ursachen
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 182 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2024 – 3 U 169/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.08.2014 – 7 U 35/14
- OLG Thüringen, 22.11.2019 – 4 U 183/19Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2011 – IV ZR 70/11Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung: Beweislast des Versicherers hinsichtlich der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der unfallbedingten GesundheitsschädigungZitiert von 20
- OLG Dresden, 21.01.2025 – 4 U 1079/23Unfallversicherung: Kausalität einer Supraspinatussehnenruptur bei degenerativen Vorschäden; Beweislast des Versicherers für anspruchskürzende Verschleißerscheinungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 30.12.2016 – 12 U 97/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Waldshut-Tiengen, 21.06.2013 – 1 O 206/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.